Gestützt auf Artikel 13 der schweizerischen Bundesverfassung und die datenschutzrechtlichen Bestimmungen des Bundes (Datenschutzgesetz, DSG) hat jede Person Anspruch auf Schutz ihrer Privatsphäre sowie auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Der Verein "Käfer & Buggy Freunde Berner Oberland" hält diese Bestimmungen ein. Persönliche Daten werden streng vertraulich behandelt und weder an Dritte verkauft noch weiter gegeben. In enger Zusammenarbeit mit unseren Hosting-Providern bemühen wir uns, die Datenbanken so gut wie möglich vor fremden Zugriffen, Verlusten, Missbrauch oder vor Fälschung zu schützen. Beim Zugriff auf unsere Webseiten werden folgende Daten in Logfiles gespeichert: IP-Adresse, Datum, Uhrzeit, Browser-Anfrage und allg. übertragene Informationen zum Betriebssystem resp. Browser. Diese Nutzungsdaten bilden die Basis für statistische, anonyme Auswertungen, so dass Trends erkennbar sind, anhand derer wir unsere Angebote entsprechend verbessern können.
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Löschung bzw. Sperrung der Daten
Wir halten uns an die Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit. Wir speichern Ihre personenbezogenen Daten daher nur so lange, wie dies zur Erreichung der hier genannten Zwecke erforderlich ist oder wie es die vom Gesetzgeber vorgesehenen vielfältigen Speicherfristen vorsehen. Nach Fortfall des jeweiligen Zweckes bzw. Ablauf dieser Fristen werden die entsprechenden Daten routinemässig und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften gesperrt oder gelöscht.
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Christian | Dauwalder Clubbeitritt: 1995 |
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Helene | Dauwalder Clubbeitritt: 1999 |
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Marc | Dauwalder Clubbeitritt: 1998 |
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Kathrin | Dauwalder Clubbeitritt: 2000 |
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Bruno | Dobler Clubbeitritt: 1999 |
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Romy | Dobler Clubbeitritt: 1999 |
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Christian | Graber Clubbeitritt: 1994 (Gründungsmitglied) |
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Angela | Graber Clubbeitritt: 1999 |
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Philippe | Kaspar Clubbeitritt: 1998 |
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Jris | Kaspar Clubbeitritt: 2000 |
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Kurt | Morgenthaler Clubbeitritt: 1994 (Gründungsmitglied) |
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Hanspeter | Schwizgebel Clubbeitritt: 1994 (Gründungsmitglied) |
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Edith | Schwizgebel Clubbeitritt: 1999 |
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Mirjam | Schwizgebel Clubbeitritt: 2007 |
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Philipe | Schwizgebel Clubbeitritt: 2017 |
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Christian & Helene | Dauwalder 1303 Käfer 1974 |
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Christian & Angela | Graber Käfer Boxter 1971 |
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Christian & Angela | Graber Buggy 1971 |
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Christian & Angela | Graber VW Bus Caravelle |
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Philipe | Schwizgebel Ford Mustang 1967 |
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Philipe | Schwizgebel Fiat 500 1969 |
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Mirjam | Schwizgebel Fiat 500 L |
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I Name, Sitz und Zweck
Artikel 1
Unter dem Namen Käfer & Buggy Freunde Berner Oberland besteht mit Sitz am Wohnort des Präsidenten ein Verein gemäss den
Bestimmungen der Artikel 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Artikel 2
Der Verein bezweckt den Erhalt von Volkswagen-Modellen mit Heckmotoren älterer Jahrgänge, Veranstaltungen von gemeinsamen Ausfahrten,
Fahrer- Treffen und übrige Anlässe. Der Verein ist konfessionell und politisch neutral.
II Mitgliedschaft
Artikel 3
Natürliche Personen, welche das 18. Altersjahr vollendet haben. Juristische Personen auf Gesuch hin als Vereinsmitglieder aufgenommen werden.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Er kann den Beitritt ohne Angabe von Gründen ablehnen.
Artikel 4
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes kann unter Beachtung einer Kündigungs- frist von 30 Tagen schriftlich auf das Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Artikel 5
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied ausschliessen, wenn es die Vereinsstatuten in schwerwiegender Weise verletzt. Dem Ausgeschlossenen steht ein
Rekursrecht an die nächste ordentliche Vereinsversammlung zu. Der Rekurs ist innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussentscheides mit
eingeschriebenem Brief an den Präsidenten zu Handen der Vereinsversammlung zu richten. Wer seinen Mitgliederbeitrag trotz Mahnung nicht bezahlt
wird vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen, Ohne dass dem betreffenden Mitglied ein Rekursrecht an die Vereinsversammlung zusteht.
Artikel 6
Jeder persönliche Anspruch der Vereinsmitglieder auf das Vereins- vermögen ist ausgeschlossen.
III Mittel
Artikel 7
Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliederbeitrags verpflichtet. Der Jahresbeitrag wird durch die Vereinsversammlung festgelegt.
Artikel 8
Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen, Verkäufen und durch private und öffentliche Beiträge sowie freiwillige
Zuwendungen jeder Art beschafft.
Artikel 9
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen:
für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art. 55 Abs. 3 ZGB vorbehalten.
IV Organisation
Artikel 10
Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
- die Revisoren
Artikel 11
Die ordentliche Vereinsversammlung wird vom Vorstand einberufen, in der Regel innerhalb der ersten Monate des Jahres. Der Vorstand oder ein Fünftel der
Vereinsmitglieder können die Einberufung einer ausserordentlichen Vereinsversammlung verlangen, welche innerhalb von zwei Monaten seit Einreichung des Begehrens
stattzufinden hat. Die Einberufung zur Vereinsversammlung erfolgt schriftlich spätestens 15 Tage vor dem Versammlungstag. Mit der Einladung ist die Traktandenliste
bekannt zu geben. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, zu Handen der nächsten Vereinsversammlung Anträge zu stelle. Derartige Anträge sind in die Traktandenliste
aufzunehmen, sofern sie dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief spätestens Auf Ende Dezember gestellt werden.
Artikel 12
Vorsitzender in der Vereinsversammlung ist der Präsident und bei dessen Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes. Der Vorsitzende ernennt die Stimmenzähler
Der Sekretär führt das Protokoll über die von der Vereinsversammlung gefassten Beschlüsse und Wahlen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Sekretär zu unterzeichnen.
Artikel 13
Jede statutengemäss einberufene Vereinsversammlung ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder, beschlussfähig.
Artikel 14
Beschlüsse können einzig über die auf der Traktandenliste aufgeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden.
Artikel 15
Jedes Mitglied hat in der Vereinsversammlung eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch einen ausdrücklich dafür
bezeichneten Vertreter aus, der Mitglied ihrer Verwaltung sein muss.
Artikel 16
Die Vereinsversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Präsident stimmt mit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Beschlüssen
der Präsident mit einer zweiten stimme, bei Wahlen das Los. Für die Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen sofern nicht geheime Stimmabgabe beschlossen wird. Mitglieder haben bei Beschlüssen, welche sie selbst betreffen, kein Stimmrecht.
Artikel 17
Der Vereinsversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
- Jahresbericht des Präsidenten
- Jahresrechnung
- Bericht der Revisoren
- Entlastungen des Vorstandes
- Wahl der Vorstandsmitgliedern, Wahl des Präsidenten und Wahl der Revisoren
- Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und der Revisoren, welche von der Vereinsversammlung gewählt werden
- Beschlussfassung über Rekurs im Sinne von Art. 5
- Abänderung der Vereinsstatuten
- Beschlussfassung über alle Gegenstände der Traktandenliste
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Liquidation des Vereinsvermögens
Artikel 18
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Kassier, dem Sekretär und Beisitzern Die Vorstandsmitglieder werden durch die Vereinsversammlung gewählt.
Der Vorstand konstituirt sich mit der Ausnahme des Präsidenten, welcher von der Vereinsversammlung gewählt wird, selbst.
Artikel 19
Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt und sind wiederwählbar.
Artikel 20
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.Drei Vorstandsmitglieder können die Einberufung einer Vorstandssitzung
verlangen, welche innerhalb der drei auf das Begehren folgenden Wochen stattzufinden hat.Die Einberufung der Vorstandssitzungen hat schriftlich, in der Regel
zehn Tage zum voraus zu erfolgen und hat über die Verhandlungsgegenstände Auskunft zu geben. Über die Verhandlungen ist ein Protokoll zu führen
Artikel 21
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fass seine Beschlüsse und nimmt seine Wahlen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden
Vorstandsmitglieder vor. Der Präsident stimmt mit; im Falle der Stimmengleichheit gibt der Präsident den Stichentscheid. Beschlüsse über den gestellten Antrag können ebenfalls
auf dem Korrespondenzweg gefasst werden, sofern nicht ein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt. Ein Beschluss ist angenommen, sofern ihm die Mehrheit aller
Vorstandsmitglieder zustimmt. Diese Beschlüsse sind ebenfalls zu protokollieren
Artikel 22
Über nicht auf der Traktandenliste aufgeführte Verhandlungsgegenstände kann nur Beschluss gefasst werden, sofern alle Vorstandsmitglieder zustimmen
Artikel 23
Der Vorstand beschliesst über alle Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ übertragen sind, insbesondere über
- Führung des Vereins unter Vorbehalt der Befugnisse der Vereinsversammlung
- Ausführung der Beschlüsse der Vereinsversammlung
- Vertretung des Vereins gegenüber Dritten; der Präsident, der Vizepräsident und der Sekretär führen Kollektivunterschrift zu zweien
- Einberufung der Vereinsversammlung
- Aufnahme uns Ausschluss von Vereinsmitgliedern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes an die Vereinsversammlung
- Planung und Durchführung der Vereinstätigkeiten
- Ausarbeitung von Reglementen
- Beschlussfassung über Anhebung von Prozessen, Klagerückzug oder Unterziehung, Abschluss von Verträgen
- Wahl der Mitglieder von Kommissionen, welche durch den Vorstand bestellt werden
Artikel 24
Es sind zwei Revisoren zu wählen, welche alle zwei Jahre gewählt werden. Sie sind wiederwählbar. Sie prüfen die Rechnungsführung des Vereins und
erstatten jährlich zuhanden der Vereinsversammlung schriftlichen Bericht.
V Schlussbestimmungen
Artikel 25
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschliesslich hierfür einberufenen Vereinsversammlung beschlossen werden. Zur Beschlussfassung bedarf es
einer Stimmenmehrheit gemäss Art. 16 Abs. 3. Im Falle der Fusion mit einer Institution, welche ähnliche oder gleiche Zwecke verfolgt, entscheidet die
Vereinsversammlung über das Vorgehen auf Antrag des Vorstandes.
Artikel 26
Der Vorstand führt die Liquidation durch und erstellt einen Bericht und die Schlussabrechnung zu Handen der Versammlung. Die Vereinsversammlung entscheidet
über die Verwendung eines allfälligen Aktivenüberschusses.
Artikel 27
Diese Statuten sind anlässlich der Gründungsversammlung vom 9. Mai 1994 genehmigt und unverzüglich in Kraft gesetzt worden.
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Wie der Club entstand
Schon längere Zeit trafen sich einig Käfer-Freunde spontan zu Ausflügen.
Nach und nach entstand die Idee zur Gründung eines Vereins.
Sie waren sich sicher, dass es noch andere Käferbesitzer gibt, die in ihrem Sinne der Erhaltung der luftgekühlten und mit
Heckmotoren betriebenen VW-Fahrzeuge interessiert sind.
Am 09. Mai 1994 war es dann soweit.
Der Verein
Käfer & Buggy Freunde Berner Oberland
wurde gegründet!
Unser Club bezweckt den Erhalt vo luftgekühlten Volkswagen-Modellen mit Heckmotoren älterer Jahrgänge und Sonderkarosserien.
Auch Fahrzeuge anderer Marken sind bei uns herzlich willkommen.
Bei uns findest Du Käfer, Beutler-Käfer, Buggy, Busse und andere VW-Fahrzeuge.
Was wir sind
Wir sind begeisterte Liebhaber der luftgekühlten VW-Fahrzeuge und bemühen uns, diese zu pflegen, wenn nötig auch zu restaurieren.
Gibt es etwas zu reparieren, stehen unsere "Schrauber", wie die Spezialisten bei uns genannt werden, jedem mit heissen Tipps zur Seite.
Natürlich sind auch Fans von Tuning-Käfern und VW-Begeisterte ohne eigenes Fahrzeug bei uns herzlich willkommen!
Mitglieder
Zur Zeit sind wir etwa 20 Clubmitglieder
Jahresbeitrag
Der Jahresbeitrag beträgt für
Aktivmitglieder einzeln | CHF 35.-- |
Aktivmitglieder Paar | CHF 50.-- |
Passivmitglieder | CHF 20.-- |
Tätigkeitsprogramm
Unser Tätigkeitsprogramm beinhaltet im Sommer den Besuch von Käfer-Treffen/Oldtimertreffen in der ganzen Schweiz, wie auch im Ausland
Clubveranstaltungen
Wir organisieren interne Vereinstreffen, wie zum Beispiel:
- Clubbräteln
- Ausfahrten
- Chlousehöck
- etc.
Hauptversammlung
Die Hauptversammlung findet in der Regel am letzten Freitag vom März statt
Clubmotto
Durch den Besuch der verschiedenen Treffen während unserem langen Bestehen sind viele Freundschaften unter den Mitglieder und zu anderen Clubs entstanden.
Hierdurch entstand unser Clubmotto:
Wir sind wie eine grosse Käfer-Familie
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